Flugvorbereitung. Alles klar?

Der Motor läuft. Instrumentencheck – Öldruck ist da. Der Künstliche Horizont (KH) hängt noch schief, wird aber wohl noch werden. Vielleicht liegt’s an der Kälte. Aber auch nach einigen Minuten des Wartens hat sich nichts geändert. Der KH hängt immer noch schief. Das wird wohl nichts mehr. Darf ich trotzdem meinen beabsichtigten Flug antreten?
Kommt darauf an, was ich vorhabe.
Nehmen wir einmal an, der Flug findet mit einer E-Klasse Maschine nach Sichtflugregeln bei Tag und nur in den Lufträumen GOLF und ECHO statt. In diesem Fall schreibt der Gesetzgeber als Flugausrüstungsgegenstände lediglich Fahrtmesser, Höhenmesser, Magnetkompass und eine Uhr mit Sekundenanzeige vor.
Unabhängig davon muss natürlich bei allen Flügen immer ein VHF-Funkgerät vorhanden sein, das den Frequenzbereich abdeckt, der für die Durchführung des Fluges notwendig ist. Somit gibt es keine rechtliche Hürde, den Flug nicht anzutreten.
Etwas genauer muss man überlegen, wenn man auch „kontrollierte Sichtflüge“ in Luftraum CHARLIE durchführen möchte. Hier schreibt der Gesetzgeber u. a. entweder das Vorhandensein eines KH oder eines turn coordinators (TC)/ Wendezeigers vor. Ist der KH defekt, der TC aber funktionstüchtig, kann ich den Flug rechtlich korrekt antreten. Aber halt, funktioniert eigentlich der Kurskreisel. Er ist nämlich bei unseren Flugzeugtypen ebenso wie der KH i. A. durch die Unterdruckpumpe angetrieben, der TC dagegen elektrisch. Ein Blick auf die Unterdruckanzeige verrät, ob die Pumpe genügend oder überhaupt einen Unterdruck aufbaut. Auch bei höherer Drehzahl bleibt der Zeiger hartnäckig unterhalb des grünen Bereichs. Man darf vermuten, dass ein Defekt an der Unterdruckversorgung vorliegt. Trotz betriebsbereitem TC kann der Flug nicht angetreten werden, da der Kurskreisel nicht mit dem notwendigen Unterdruck versorgt wird. An dieser Stelle ein Hinweis. Bitte nie ohne Not die Luftschraube entgegen der Drehrichtung bewegen. Die meisten Vakuumpumpen sind nur für eine Drehrichtung vorgesehen und die Graphitschaufeln entsprechend abgekantet. Dreht dieVakuumpumpe falsch herum, können die Schaufeln beschädigt werden oder abbrechen.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass in Luftraum C darüber hinaus noch Variometer und Scheinlotanzeige (Libelle) an Fluginstrumenten vorgeschrieben sind.
Noch etwas umfangreicher werden die Anforderungen an die Ausrüstung, will man VFR-night unterwegs sein. Zunächst ist jetzt zwingend ein künstlicher Horizont und ein Anzeigegerät für die Energieversorgung der Kreiselgeräte vorgeschrieben. Letzteres ist bei unseren Flugzeugen die Unterdruckanzeige für Kurskreisel und künstlichen Horizont. Beim elektrisch angetriebenen TC weist eine rote Flagge auf eine Störung in der Stromversorgung hin. Fast überflüssig zu erwähnen, dass nachts eine vernünftige Beleuchtung vorhanden sein muss. Als erstes eine Beleuchtung aller für den sicheren Betrieb notwendigen Fluginstrumente. Des weiteren eine Cockpitbeleuchtung und – wenn alles versagt –eine elektrische Handlampe unabhängig vom Bordnetz. Zur Abrundung ist auch noch ein Außenluftthermometer vorgeschrieben.
Bisher haben wir nur die vorgeschriebenen Fluginstrumente behandelt. Wie sieht es mit den Navigationsinstrumenten aus?
Hier schreibt das Gesetz ein VOR-Gerät* in folgenden Fällen vor:
  • Luftraum C
  • Flüge über geschlossenen Wolkendecken
  • Nachtflug im kontrollierten Luftraum (C, D, E)
Bei Nachtflug im unkontrollierten Luftraum genügt ein ADF.
Bleibt noch der Transponder zu setzen und zwar hier:
  • oberhalb 5.000 Fuß über NN oder oberhalb einer Höhe von 3.500 Fuß über Grund, wobei jeweils der höhere Wert maßgebend ist
  • TMZ
  • Luftraum C und D
  • Nachtflug im kontrollierten Luftraum (C, D, E)
in der Kontrollzone (CTR), und das mag für den einen oder anderen überraschend sein, ist kein Transponder vorgeschrieben.
Nun sind in einem Flugzeug mehr als nur Flug- und Navigationsinstrumente. Man muss sich darüber im Klaren sein, welche dieser Instrumente zu der vorgeschriebenen Mindestausrüstung gehören und welche optional sind.Hier macht der Gesetzgeber in der LuftBO nur allgemeine Angaben. Fündig wird man im Flughandbuch des betreffenden Flugzeuges. In älteren Flughandbüchern in Kapitel 6, in neueren (z. B. D-EEEQ und D-EIFV) in Kapitel 8. Ohne jetzt aber in das Detail zu gehen, ein Ausfall eines oder mehrerer der folgenden Instrumente macht das Flugzeug unklar:
  • Öldruck- und Öltemperaturanzeige
  • Drehzahlmesser
  • Tankanzeige für jeden Tank
  • Zusammenstoßwarnlicht (ACL)
  • Überziehwarnung
Grundsätzlich kann es nicht falsch sein, wenn sich jeder Pilot an den §§ 26 und 27 der LuftBO orientiert:
(§26) Sind bei Antritt eines Fluges vorgeschriebene Anlagen, Geräte oder Bauteile der Ausrüstung des Luftfahrzeugs nicht betriebsbereit, darf der Flug nicht durchgeführt werden(§27) Der Luftfahrzeugführer hat vor, bei und nach dem Flug sowie in Notfällen an Hand von Klarlisten die Kontrollen vorzunehmen, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlich sind.
Kommen wir zur Sonderausrüstung, Ausrüstung die nur bei Flügen unter bestimmten Umweltbedingungen vorgeschrieben sind. Wir beschränken uns auf die häufigsten Fälle: Fliegen über Wasser und Flügen in großen Höhen.Auch wenn es selten vorkommt, auch eine 152er kann –genügend Steigzeit eingeplant – Höhen erreichen, in denen Sauerstoff vorgeschrieben ist. Die erste Schwelle liegt bei 12.000 ft. Sauerstoff ist hier vorgeschrieben, überschreitet man diese Höhe mehr als 30 Minuten. Schafft man es gar 13.000 ft zu knacken, muss die Sauerstoffversorgung die gesamte Zeit gewährleistet sein.
Wann ist Ausrüstung bei Flügen über Wasser vorgeschrieben?
Das kann schon sein, wenn man in relativ niedriger Höhe über den Bodensee fliegt: Wenn bei Flügen mit einmotorigen Landflugzeugen über Wasser die Entfernung von der nächsten Küste größer ist, als die jeweilige Gleitdistanz, ist für jede Person eine Schwimmweste mit einem Licht zur Ortung mitzuführen. (3. DV LuftBO)
Ist die Distanz zum Land größer als 100 NM,
…ist eine ausreichende Anzahl von Rettungsflößen zur Aufnahme aller Luftfahrzeuginsassen mitzuführen. Die Rettungsflöße sind mit Überlebensausrüstung unter Berücksichtigung der zu befliegenden Strecke zu versehen und so unterzubringen, dass sie im Notfall leicht zugänglich sind. (3. DV LuftBO)
Alles klar?
Hermann Arend
Ausbildungsleiter im Badisch-Pfälzischen Flugsportverein e. V.
*Alternativ ein Flächennavigationsgerät (z.B. ein GPS, das nach TSO zugelassen ist)
Der Motor läuft. Instrumentencheck – Öldruck ist da. Der Künstliche Horizont (KH) hängt noch schief, wird aber wohl noch werden. Vielleicht liegt’s an der Kälte. Aber auch nach einigen Minuten des Wartens hat sich nichts geändert. Der KH hängt immer noch schief. Das wird wohl nichts mehr. Darf ich trotzdem…

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